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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2018 179: Kantonsgericht

In dem Gerichtsbeschluss BEK 2018 179 ging es um eine Pfändungsanzeige einer Forderung an einen Drittschuldner. Der Beschwerdeführer A.________ war gegen den Betreibungskreis Altendorf Lachen und den Kanton Schwyz vorgegangen. Es wurde festgestellt, dass die Pfändungsankündigung an eine Bank rechtens war, da der Beschwerdeführer Kontoguthaben hatte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht darlegte, warum die Entscheidung unzutreffend war. Die Gerichtskosten betrugen CHF 0, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2018 179

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2018 179
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2018 179 vom 09.01.2019 (SZ)
Datum:09.01.2019
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Pfändungsanzeige einer Forderung an Drittschuldner
Schlagwörter : SchKG; Beschwerde; Pfändung; Betreibung; Betreibungskreis; Kanton; Vorinstanz; Lachen; Beschwerdeverfahren; Altendorf; Schwyz; Schuldner; Forderung; Entscheid; KG-act; Pfändungsanzeige; March; Bezirksgericht; Verfahren; Auskunft; Sachen; Verfügung; Aufsichtsbehörde; Kantonsgericht; Banken; Auflage; Ausführungen; Drittschuldner; Schuldbetreibung; Konkurs
Rechtsnorm:Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 89 KG ;Art. 91 KG ;Art. 97 KG ;Art. 99 KG ;
Referenz BGE:51 III 37;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BEK 2018 179

BEK 2018 179 - Pfändungsanzeige einer Forderung an Drittschuldner

Beschluss vom 9. Januar 2019
BEK 2018 179


Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen
A.__,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner,
2. Kanton Schwyz, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner,
vertr. durch Amt für Justizvollzug, Postfach 73,
Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,

betreffend
Pfändungsanzeige einer Forderung an Drittschuldner (Betr. Nr. xx)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 31. Oktober 2018, APD 2018 25);-

hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der Kanton Schwyz betrieb A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Begehren vom 1. Februar 2018 für eine Busse von Fr. 7‘500.00 und eine weitere Forderung von Fr. 2‘500.00 nebst Zins zu 5 Prozent seit 16. März 2017. Nach Beseitigung des Rechtsvorschlages durch unangefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. Juni 2018 (ZES 2018 147) stellte der Kanton Schwyz am 13. Juni 2018 das Fortsetzungsbegehren. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen lud den Beschwerdeführer mit Pfändungsankündigung vom 15. Juni 2018 auf den 29. Juni 2018 zur Pfändung auf das Büro des Betreibungskreises vor. Gegen diese Pfändungsankündigung erhob A.__ Beschwerde, welche sowohl vom Bezirksgerichtspräsidenten March mit Entscheid (recte: Verfügung) vom 27. Juni 2018 (APD 2018 20) als auch vom Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 20. September 2018 (BEK 2018 107) abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.
b) Am 9. Juli 2018 zeigte der Betreibungskreis Altendorf Lachen der B.__ (Bank) an, dass in der Betreibung Nr. xx sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, wie Barschaft, Wertschriften, Safeinhalte, etc. bei ihrer Bank schweizweit vollumfänglich bis zum Betrag von Fr. 12‘500.00 gepfändet worden seien. Gleichzeitig ersuchte es die B.__ (Bank), den aktuellen Kontosaldo mitzuteilen (KG-act. 1/1; Vi-act. 1, KB 1).
Der Beschwerdeführer focht diese Pfändungsanzeige mit Beschwerde vom 1. August 2018 beim Bezirksgericht March an (Vi-act. 1). Mit Entscheid (recte: Verfügung) vom 31. Oktober 2018 wies der Bezirksgerichtspräsident March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 11. November 2018 stellt der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen die folgenden Anträge:
Der oben erwähnte Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz rückzuweisen.

Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Sachverhalt gem. Art. 20a Abs. 2 SchKG abzuklären.

Die Vorakten seien beizuziehen.

Die Pfändung sei als nichtig zu verfügen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der BGin gem. Art. 20a Abs. 5 SchKG.


Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es seien monatliche Ratenzahlungen von Fr. 1‘000.00 vereinbart und auf die Pfändung verzichtet worden. Die Anzeige einer bevorstehenden Pfändung an die B.__ (Bank) stelle eine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar. Das Fishing auf gut Glück bei diversen Banken sei Amtsmissbrauch und verletze die Persönlichkeit des Betroffenen.
Bei der Vorinstanz wurden die Akten beigezogen (KG-act. 2) und beim Betreibungskreis Altendorf Lachen eine Vernehmlassung eingeholt (KG-act. 3). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 4) und die Vernehmlassung des Betreibungskreises (KG-act. 6) wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5+7).
c) Die Beschwerde gegen den am 29. Juni und 12. Juli 2018 ergangenen Pfändungsvollzug bildet Gegenstand des separaten Verfahrens BEK 2018 193 (APD 2018 36) und die Beschwerde gegen die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens ist Gegenstand des separaten Verfahrens BEK 2018 190 (APD 2018 29).
2. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist die Schweizerische Zivilprozessordnung als kantonales Recht anwendbar (§ 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG).
a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer lediglich geltend gemacht, gemäss Art. 99 SchKG solle die Pfändungsanzeige dem „Schuldner des Betriebenen“ und nicht einer Bank angezeigt werden. Das auf Zufallsbasis erfolgte Anschreiben von Banken sei unzulässig, ebenso die „Nötigung“ der B.__ (Bank) zur Bekanntgabe des Kontosaldos. Schliesslich sei die Weigerung zur Zustellung von E-Scheinen für Teilzahlungen amtsmissbräuchlich. Zweitinstanzlich bringt er neu vor, bereits am 12. Juli 2018 seien mit dem Betreibungskreis Altendorf Lachen monatliche Zahlungen von Fr. 1‘000.00 vereinbart worden, woran sich der Beschwerdeführer vorbildlich gehalten habe. Darauf ist infolge des Novenverbots nicht einzutreten. Diese Rüge betrifft zudem das separate Beschwerdeverfahren BEK 2018 193 betreffend Pfändungsvollzug (vgl. dort E. 2b) und kann auch aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren nicht behandelt werden.
Neu sind zudem die Behauptungen des Beschwerdeführers, es habe kein Pfändungsvollzug, keine polizeiliche Vorführung, keine Klage wegen Ungehorsams und keine Klage wegen Pfändungsbetrugs stattgefunden. Ersteres ist zudem offenkundig falsch: Die am 29. Juni und 12. Juli 2018 vollzogene Pfändung bildet Gegenstand des separaten Verfahrens BEK 2018 193. Auf diese Behauptungen ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit ebenfalls nicht einzutreten.
b) Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist deshalb darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht und es obliegt der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 17 f. zu Art. 321 ZPO).
Die Vorinstanz hat die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass nach Art. 99 SchKG bei der Pfändung von Forderungen Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber an Order lautende Urkunde bestehe, dem Schuldner des Betriebenen angezeigt werde, dass er rechtsgültig nur noch ans Betreibungsamt leisten könne. Der Beschwerdeführer verfüge über Kontoguthaben bei der B.__ (Bank), weshalb die Anzeige des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 9. Juli 2018 nicht zu beanstanden sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehe die Auskunftspflicht der Bank als Dritte trotz Bestehens des Bankgeheimnisses, weil der Schuldner selber auch zur Auskunft verpflichtet sei (E. 2.3). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, inwieweit diese Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen. Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach die vorinstanzlichen Ausführungen zu wiederholen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich zudem als zutreffend. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 99 SchKG, dass bei der Pfändung von Forderungen Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber an Order lautende Urkunde besteht, dem Schuldner des Betriebenen vorliegend also der B.__ (Bank) angezeigt werde, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne. Die Anzeige an den Drittschuldner erfolgt durch das Betreibungsamt (Lebrecht, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, N 4 zu Art. 99 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, N 8 zu Art. 99 SchKG), weshalb eine vorgängige richterliche Ermächtigung nicht nötig ist. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Dritte trotz Bestehens des Bankgeheimnisses zur Auskunft verpflichtet sind, weil auch der Schuldner selbst zur Auskunft verpflichtet ist (E. 2.3; vgl. auch Lebrecht, a.a.O., N 25 zu Art. 91 SchKG mit Hinweis auf BGE 51 III 37, 40). Die Verpflichtung des Dritten vorliegend also der B.__ (Bank) zur Auskunftserteilung in gleichem Umfang wie der Schuldner ergibt sich direkt aus Art. 91 Abs. 4 SchKG, womit eine ausdrückliche, gesetzliche Grundlage zur Preisgabe des Bankgeheimnisses besteht. Damit steht gleichzeitig auch fest, dass die B.__ (Bank) berechtigt, ja verpflichtet war, den Kontosaldo dem Betreibungskreis mitzuteilen.
Soweit der Beschwerdeführer ein Fishing auf gut Glück durch eine Pfändungsankündigung an diverse Banken rügt, legt er nicht dar, an welche weiteren Banken die Pfändungsanzeige gegangen sein soll. Er macht auch nicht geltend, dass vorliegend mehr gepfändet worden sein soll, als zur Deckung der Forderung nötig ist (vgl. Art. 97 Abs. 2 SchKG). Ebenso nicht, dass die gepfändeten Gegenstände nicht hinreichend bezeichnet seien (vgl. Lebrecht, a.a.O., N 14 zu Art. 89 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 9 zu Art. 89 SchKG). Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.
c) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG sind das Beschwerdeverfahren und die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheides nach Art. 17-19 SchKG grundsätzlich kostenlos. Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 SchKG darf nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden;-


beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen ist kostenund entschädigungsfrei.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.__ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), den Kanton Schwyz, Amt für Justizvollzug (1/R), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident






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11. Januar 2019 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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